Gerichtliche Maßnahmen In Der Türkei In Bezug Auf Die Coronavirus-Pandemie (Covid-19)

Gerichtliche Maßnahmen In Der Türkei In Bezug
Auf Die Coronavirus-Pandemie (Covid-19)

Mertcan İpek

Die Aussetzung von Rechtsfristen, Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren

Am 25. März 2020 erließ die Große Türkische Nationalversammlung das Gesetz Nr. 7226 (“Gesetz”), wonach Verfahrensfristen ausgesetzt wurden, um den Verlust gesetzlicher Rechte aufgrund der außergewöhnlichen Umstände wegen der Coronavirus-Pandemie zu verhindern. Das Gesetz wurde am 26. März 2020 im Amtsblatt Nr. 31080 (Duplikat) veröffentlicht.

Der provisorische Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sieht vor, dass alle gesetzlichen Fristen für die Einreichung einer Klage, Einleitung von Vollstreckungsverfahren, Antrag, Beschwerde, Rechtsmittel, Ankündigung, Benachrichtigung, Einreichungs- und Verjährungsfristen, Verfahrensfristen und die obligatorischen administrativen Antragsfristen vom (einschließlich) 13. März 2020 bis zum 30. April 2020 ausgesetzt werden. Weil das Gesetz am 26. März 2020 in Kraft trat, aber seit 13. März 2020 wirkt, hat es rückwirkende Kraft.

Diese Aussetzung gilt auch für Zeiträume, die für Parteien in der Verwaltungsprozessordnung Nr. 2577, der Strafprozessordnung Nr. 5271, der Zivilprozessordnung Nr. 6100 und anderen Gesetzen, die Verfahrensregeln enthalten, sowie für Zeiträume, die in diesem Rahmen durch Richter festgelegt wurden, und für Fristen in Mediations- und Schlichtungsverfahren.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Aussetzung auch für internationale Schiedsverfahren gilt, obwohl letztere in der Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt werden. Für nationale Schiedsverfahren gibt es keinen Zweifel, da sie durch die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung geregelt sind, die bereits im vorläufigen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes erwähnt sind. Das Internationale Schiedsgesetz Nr. 4686 (“IAA”) gilt jedoch bei Streitigkeiten mit ausländischem Element, bei denen die Türkei der vereinbarte Schiedsort ist oder bei denen die Parteien, der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht vereinbart haben, dass das IAA angewendet wird. Obwohl das IAA in der Aussetzung nicht aufgeführt ist, sind wir der Meinung, dass vom IAA für Parteien festgelegte Fristen und von Schiedsrichtern in solchen Schiedsverfahren festgelegte Fristen ebenfalls ausgesetzt werden, da das IAA ein Gesetz ist, das Verfahrensregeln enthält, und der Verweis auf Richter dahingehend interpretiert werden sollte, dass Schiedsrichter durch Analogieschluss einbezogen werden. Es wird jedenfalls empfohlen, vom entsprechenden Schiedsgericht dazu eine Klärung einzuholen.

Der provisorische Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes sieht vor, dass alle im Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz Nr. 2004 festgelegten Fristen, andere Gesetze im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsrecht und von Richtern und Gerichtsvollziehern gewährte Fristen sowie alle Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren mit Ausnahme derjenigen, die Unterhaltsansprüche betreffen, neue Vollstreckungsanträge und Maßnahmen zur Vollstreckung vorläufiger Pfändungsanordnungen, vom (einschließlich) 22. März 2020 bis 30. April 2020 ausgesetzt werden.

Es wird auch geregelt, dass die Fristen, die innerhalb von fünfzehn oder weniger Tagen ab dem Beginn der Aussetzung ablaufen, ab dem ersten Tag nach dem Ende der Aussetzung um fünfzehn Tage verlängert werden. Wenn die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie anhalten, kann die Aussetzung durch ein Präsidialdekret, das im Amtsblatt veröffentlicht werden muss, für einmal und bis zu sechs Monate verlängert werden.

Die gesetzlich geregelten Verjährungsfristen für Straftaten und Strafen, Vergehen, Verwaltungssanktionen, Disziplinar- und Sicherungsverwahrung; in der Strafprozessordnung geregelte Schutzmaßnahmen; Zeiträume im Zusammenhang mit Transaktionen, die die in der Zivilprozessordnung geregelten Vorsichtsmaßnahmen erfüllen, sind vom Geltungsbereich der Aussetzung ausgenommen.

Verschiebung von Anhörungen

Gemäß des provisorischen Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 7226, der auf den Obersten Rat der Richter und Staatsanwälte als berechtigte Institution verweist, um die erforderlichen Vorkehrungen in Bezug auf erstinstanzliche Justiz- und Verwaltungsgerichte sowie die regionalen Gerichte und regionalen Verwaltungsgerichte zu treffen, erklärte der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte am 30. März 2020, dass alle Anhörungen, Verhandlungen und Ergebnisse der erstinstanzlichen Justiz- und Verwaltungsgerichte sowie der regionalen Gerichte und regionalen Verwaltungsgerichte bis (einschließlich) 30. April 2020 verschoben werden. Ausnahmen sind Haft-, Ermittlungs- und Strafverfolgungsakten mit kurzer Verjährungsfrist, Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung und andere Arbeiten und Verfahren, die als dringend anzusehen sind.